«Interessenbindung der Staats- und Jugendanwaltschaft»

Sehr geehrter Herr Präsident,

Sehr geehrter Herr Regierungsrat,

geschätzte Damen und Herren:

Neun Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaft bilden im Kanton  Zürich die Strafverfolgungsbehörden für Erwachsene.

Fünf Jugendanwaltschaften, die Abteilung Übertretungen sowie die Oberjugendanwaltschaft bilden die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden für  Minderjährige.

Alle sind sie für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs  zuständig.

Gesamthaft beschäftigt der Kanton Zürich zur Strafverfolgung Erwachsener und  Minderjähriger rund 190 Personen in staatsanwaltschaftlicher Stellung. Davon  sind rund 124 Personen, also 2/3, nicht vom Volk, sondern vom Regierungsrat  gewählt.

Jährlich erledigen die Staatsanwaltschaften für Erwachsene rund 24‘000 Fälle,  die Jugendanwaltschaften rund 9500 Fälle.

Weit über 50 % der Verurteilungen von Erwachsenen erfolgen über einen von  den Staatsanwaltschaften ausgestellten Strafbefehl, welcher entweder ein Busse,  Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen, bis zu 720 Stunden gemeinnützige Arbeit,  bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie Kombinationen davon, welche nicht  mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe entsprechen, beinhaltet.

Die Strafverfolgungsbehörden für Minderjährige haben gemäss Strafgesetzbuch  und Jugendstrafgesetz eigene-, auf die Minderjährigen angepasste Strafkompetenzen.

Den Strafverfolgungsbehörden, sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte,  fällt mit der Entscheidungsbefugnis, das Strafmass eines Strafbefehls respektive  einer Strafe für ausreichend zu halten, eine enorm wichtige Funktion innerhalb  der Rechtssprechung zu.

Um was geht es bei der hier vorliegenden Parlamentarischen Initiative:

Wie ausgeführt, sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Angehörige der  Zürcher Justiz mit richterlicher Funktion. Die Mehrheit der Staatsanwältinnen  und Staatsanwälte, rund 124 Personen, wird nicht vom Volk gewähltStaatsanwältinnen und Staatsanwälte haben gemäss Artikel 355 der  eidgenössischen Strafprozessordnung unter anderem strafrichterliche  Kompetenz von bis zu 6 Monaten Gefängnis.

Es fallen ihnen gemäss dem Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, genannt GOG, Artikel 102 und  folgende, weitere, weitreichende Kompetenzen innerhalb der Justiz zu, wie  beispielsweise der Verfügung von Zwangsmassnahmen, was einer privilegierten  Stellung innerhalb der Rechtspflege gleich kommt!

Alle Mitglieder der Oberen Gerichte des Kantons, sowie der Bezirks- und  weiterer Gerichte, haben gemäss GOG, Artikel 7, jährlich ihre Interessenbindungen der Öffentlichkeit bekannt zu geben – wie dies ja auch für die  Mitglieder dieses Rates, der Legislative, gilt.

Umso unverständlicher ist es, weshalb für die Staatsanwaltschaften – einer  mehrheitlich nicht vom Volk gewählten Behörde mit wie ausgeführt strafrichterlichen und anderen, weitreichenden Kompetenzen – dies nicht gelten soll?

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der  Komplexität gewisser, in neuerer Zeit vermehrt auftretender Delikte (wie etwa  der Cyberkriminalität und der Wirtschaftskriminalität) sogenannte „Experten“  zur Staatsanwaltschaft gestossen sind, welche weder den normalen „Karriereweg“, respektive den courant normal des Prüfungsverfahrens für die Staatsanwaltschaften, beschritten haben.

Aus den vorerwähnten Gründen bitte ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren  Kantonsräte, diese Parlamentarische Initiative vorläufig zu unterstützen. Ich  danke Ihnen.