«Ergänzung der Bau- und Zonenordnung 1994 der Gemeinde Küsnacht ZH»

Einzelinitiative Hans-Peter Amrein: Ergänzung der Bau- und  Zonenordnung 1994 der Gemeinde Küsnacht ZH

Gestützt auf § 50 ff. Gemeindegesetz (GG) sowie auf das Gesetz über die politischen Rechte  (GPR) stelle ich als stimmberechtigter Einwohner der Gemeinde Küsnacht in der Form des  ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

Die Bau- und Zonenordnung 1994 der Gemeinde Küsnacht ZH wird wie folgt ergänzt:

F. Ergänzende Vorschriften

Artikel 43a1 Temporäre Wohnunterkünfte zur ¹Für die Errichtung von temporären Wohnunterkünften zur  Erfüllung öffentlicher Zwecke

Erfüllung öffentlicher Zwecke, wie beispielsweise Notunterkünfte, Wohncontainer für Asylanten etc., ist folgende  Prioritätenordnung einzuhalten:

1. Priorität: Neuerrichtung oder Änderung bestehender Bauten auf baureifen Grundstücken in der Zone für öffentliche Bauten.

2. Priorität: Neuerrichtung oder Änderung bestehender Bauten auf baureifen Grundstücken in der Wohnzone, wobei in erster Linie ein geeigneter Standort  in der Wohnzone mit Gewerbeanteil zu suchen  ist.

²Innerhalb der in Absatz 1, Ziffer 2 wiedergegebenen Prioritätenordnung sind bereits bestehende Gebäude gegenüber Neuerrichtungen zu priorisieren.

3 Die Erteilung der notwendigen Baubewilligung erfordert den  Nachweis, dass keine Standorte mit jeweils höherer Priorität zur  Verfügung stehen.

Begründung:

Die Neuerrichtung von temporären Wohnunterkünften zur Erfüllung öffentlicher Zwecke wie  beispielsweise von Wohncontainern für Asylanten ist raumplanerisch wie gesellschaftspolitisch eine anspruchsvolle Aufgabe. In der Bevölkerung kommt es gegen die Neuerrichtung von temporären Wohnunterkünften regelmässig zu regem Widerstand (vgl. Petition gegen  Wohncontainer für Asylsuchende in der Forch mit 588 Unterschriften). Hinzu kommt, dass  solche Bauten mit grossen Immissionen für die betroffenen Anwohner verbunden sind. Dieser Punkt muss bei der Standortsuche prioritär beachtet werden.

Aus genannten Gründen ist es notwendig, dass der Standort für temporäre Wohnunterkünfte  überlegt und nach klaren Regeln ausgewählt wird. Dies wird mit dem neuen Artikel 43a der  BZO gewährleistet. Mit dem Kaskadenmodell des Artikel 43a der BZO wird jeder neue Standort einer temporären Wohneinrichtung eingehend geprüft. Erst wenn kein Standort der jeweils höheren Priorität zur Verfügung steht, darf ein Standort einer nachfolgenden Priorität in  Betracht gezogen werden. Dabei sind in der Wohnzone bestehende Gebäude gegenüber  Neuerrichtungen zu priorisieren. Die Akzeptanz der Bevölkerung für temporäre Wohnunterkünfte wird durch dieses Verfahren steigen.

Der neue Artikel 43a der BZO hat auch raumplanerisch eine grosse Bedeutung. In der Gemeinde Küsnacht nehmen die Grünflächen und unbebauten Gebiete kontinuierlich ab. Dieser  Entwicklung soll Einhalt geboten werden. Um die Ressourcen der Gemeinde Küsnacht zu  schonen, sollen temporäre Wohnunterkünfte sofern möglich in bestehenden Bauten eingerichtet werden. Das Ortsbild und der Siedlungscharakter der Gemeinde Küsnacht sollen geschützt werden.

Ich behalte mir vor, diese Initiative vorbehaltlos zurückzuziehen. Weitere Ausführungen zur  Begründung halte ich mir ausdrücklich für die Gemeindeversammlung vor.

Küsnacht, 21. Februar 2013 – Hans-Peter Amrein, Im Grossacher 12,  8127 Forch