Beschwerde Publikationsverordnung

Einschreiben

An das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Postfach
8090 Zürich

Forch, 30. November 2017

Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren

In Sachen

Amrein Hans-Peter, c/o SAS Consulting & Dienste GmbH, Riesbachstrasse 52, Postfach 3274, 8034 Zürich,

Beschwerdeführer

gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend
Beschluss des Regierungsrates betreffend Erlass der Publikationsverordnung (PublV) vom 25. Oktober 2017
erhebe ich hiermit

BESCHWERDE

mit den

Anträgen:

1. § 12 der Publikationsverordnung (PublV) vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass das Amtsblatt in der Regel einmal wöchentlich in elektronischer Form und in Papierform erscheint;
2. Eventualiter sei § 12 der Publikationsverordnung aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen eine gesetzeskonforme Lösung der periodischen Erscheinung des Amtsblattes und der Erscheinungsform zu treffen.
3. alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Rekursgegners.

BEGRÜNDUNG:

I FORMELLES
1. Der Unterzeichnende ist im Kanton Zürich wohnhaft und betreibt eine eigene Unternehmung. Der Unterzeichnende konsultiert in seiner Funktion als interessierter Bürger und Geschäftsführer seiner eigenen Unternehmung wöchentlich das Amtsblatt des Kantons Zürich, welches bis heute einmal wöchentlich erscheint. Durch den geplanten Erlass von § 12 der Publikationsverordnung (PublV) vom 25. Oktober 2017, welcher die Erscheinungsweise des Amtsblattes grundlegend verändern wird, ist er im Sinne von
§ 49 und § 21 VRG unmittelbar berührt, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2. Der Beschluss des Regierungsrates wurde am 3. November 2017 im Amtsblatt Nr. 44 des Kantons Zürich veröffentlicht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 3. Dezember 2017 ein Sonntag ist, läuft die Beschwerdefrist bis zum 4. Dezember 2017. Mit der heutigen Eingabe ist diese Frist gewahrt.

BO: Amtsblatt Nr. 44 des Kantons Zürich vom 3. November 2017 Beilage 1

II SACHVERHALT
3. Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat der Kantonsrat des Kantons Zürich das totalrevidierte Publikationsgesetz (PublG) erlassen. Diverse Bestimmungen des totalrevidierten PublG verlangen ausdrücklich, dass der Regierungsrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlässt (vgl. §§ 4, 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26), weshalb die vorliegende PublV erlassen werden soll (vgl. Beilage 1, S. 9 und 10).

4. Durch das neue PublG wurde im Wesentlichen die Grundlage für den Vorrang der elektronischen Publikation geschaffen. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht auch bei der geplanten PublV die wesentliche Neuerung darin, dass das Amtsblatt nur noch in elektronischer Form und wöchentlich nun von Montag bis Freitag und somit jeden Werktag (vgl. § 12 Abs. 2 PublV) erscheint (vgl. Beilage 1, S. 10). Bis anhin erscheint das Amtsblatt nach § 6 der Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 in der Regel ein-mal wöchentlich und zwar jeweils freitags. Des Weiteren wird das Amtsblatt heute in elektronischer Form und in Papierform veröffentlicht. Bis 1.1.2018 und der Einstellung des gedruckten Amtsblatts kann derzeit durch den Abschluss eines Jahresabonnements die Zustellung des Amtsblattes auch für jene Betriebe und insbesondere KMU si-chergestellt werden, die über keinen ständigen Internetzugriff und/oder entsprechende Druckerkapazitäten verfügen.

III RECHTLICHES

1. Unnötige Schlechterstellung durch die neue Regelung

5. Das Amtsblatt enthält gerade für KMU wichtige und essentielle Informationen für ihre Geschäftstätigkeit. Dem Amtsblatt können so beispielsweise sehr wichtige Informatio-nen über Ausschreibungen, Vorladungen oder Schuldbetreibungen/Konkurse entnom-men werden. Die Informationen betreffend Vorladungen sowie Schuldbetreibungen/ Konkurse sind für KMU wichtig, da sie so sicherstellen können, dass keine Person ein-gestellt wird, welche in ein gerichtliches Verfahren involviert ist. Des Weiteren kann sich das KMU mittels Überprüfung der Einträge betreffend Schuldbetreibungen/Kon-kurse auch ein Bild über potentielle Gläubiger verschaffen. Eine weitere essentielle Information ist jene betreffend Ausschreibungen. Dadurch kann man sich ein Bild über die zu vergebenen Aufträge verschaffen.

6. Im Amtsblatt werden des Weiteren auch die Baugesuche in den Gemeinden publiziert. Durch deren Konsultation kann man sich ein Bild davon machen, was wo gebaut wird. Dadurch kann z.B. ein Nachbar seine Interessen wahren oder ein Unternehmer Offer-ten in Bezug auf einen Neubau machen.

7. Durch die bisher geltende Regelung wurde garantiert, dass all diese relevanten Informationen jeweils an einem bestimmten Stichtag – jeweils den Freitag – publiziert werden. Die KMU und der interessierte Bürger konnten am Freitag das Amtsblatt studieren und sich somit in einem Mal einen Überblick, über die für sie jeweils relevanten Informationen, verschaffen. Indem das Amtsblatt abonniert werden kann, sind gemäss der heute geltenden Lösung die Informationen auch jenen Personen problemlos zugänglich, die nicht ununterbrochen auf das Internet Zugriff haben. Trotzt der heutigen Tendenz zur Digitalisierung, gibt es KMU und andere Personen, die in Bereichen (beispielsweise handwerkliche Bereiche) tätig sind, wo die Digitalisierung noch nicht in einem Ausmass Einzug gehalten hat, dass sie ständig auf das Internet Zugriff haben.

8. Der geplante Erlass von § 12 PublV stellt vor allem KMU wie auch Individualpersonen in folgenden Bereichen vor grundlegende Probleme: Indem § 12 Abs. 2 PublV explizit festhält, dass das Amtsblatt nun täglich von Montag bis Freitag veröffentlicht wird, werden die KMU einerseits gezwungen, jeden Tag online das Amtsblatt zu konsultie-ren. Ein solches Monitoring ist jedoch in der Praxis kaum zu bewerkstelligen. Konnte bis anhin jeweils am Freitag ein fixer Zeitpunkt für das Studium des Amtsblattes einge-rechnet werden, hat die Durchsicht des Amtsblatts nun jeden Tag zu erfolgen. Dies stellt ein deutlicher Mehraufwand dar, da nun jeder Tag neben dem normalen Tages-geschäft das Amtsblatt konsultiert werden muss. Erschwerend kommt hinzu, dass § 13 Abs. 2 und 3 PublV aus Datenschutzgründen neu den Zugriff auf einzelne amtliche Texte zeitlich einschränkt. So werden Texte mit besonderen Personendaten, somit alle Texte welche gerade für KMU im täglichen Geschäftsbetrieb wichtig sind, nach einer kurzen Dauer nach ihrer Publikation unauffindbar, da sie nicht mehr mittels Suchfunk-tion gefunden werden können.

9. Andererseits bedingt die vorgesehene elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts gemäss § 12 Abs. 1 PublV, dass jedermann über eine ständige Internetverbindung verfügen muss oder diese sicherzustellen hat. Wie bereits in Rz. 7 erwähnt, gibt es durch-aus noch KMU, die nicht über eine ständige Intenetrverbindung verfügen.

10. Die genannten beiden geplanten Änderungen nach § 12 Abs. 1 und 2 PublV führen somit dazu, dass insbesondere den KMU ein erheblicher, nicht zumutbarer Mehraufwand entsteht. Des Weiteren werden sich KMU in Zukunft ohne ersichtlichen Grund nicht mehr auf den ihnen bekannten Herausgabetag und die damit verbundene Rechtssicherheit verlassen können. Durch die vorgesehene Regelung von § 12 Abs. 2 PublV wird man ständig darum bemüht sein müssen, keine relevante Information zu übersehen. Diese Problematik konnte mittels der bisher geltenden Regelung entschärft werden, da das Amtsblatt nur am Freitag erschien. Durch das tägliche Erscheinen des Amtsblattes in elektronischer Form werden daher KMU und Individualpersonen, die in der Regel nur über knappe Personal- und Administrationsressourcen verfügen, im Vergleich zu Grossunternehmen, welche über umfangreiche Personal- und Administrationsressourcen verfügen, klar und stossend benachteiligt.

2. Gesetzliche Grundlage gemäss des übergeordneten Rechts

11. Das Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (PublG), dessen Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 geplant ist, hält in § 15 fest, dass die amtlichen Publikationsorgane auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht werden. Des Weiteren sieht § 15 Abs. 4 PublG vor, dass der Regierungsrat in einer Verordnung regelt, wann und wie häufig die offizielle Gesetzessammlung und Amtsblatt veröffentlicht werden und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden.

12. Durch § 15 PublG wird zwar die Grundlage für den Vorrang der elektronischen Publikation geschaffen. Aufgrund von § 15 Abs. 4 PublG ist es jedoch explizit möglich, dass das Amtsblatt auch künftig in Papierform veröffentlicht wird. § 15 Abs. 4 PublG hält ausdrücklich fest, dass der Regierungsrat in der Verordnung zu regeln habe, ob das Amtsblatt auch in gedruckter Form herausgegeben wird. Dass künftig das Amtsblatt gemäss § 12 Abs. 1 PublV nur noch in elektronischer Form erscheinen soll, hat seinen Ursprung deshalb gerade nicht im übergeordneten Recht. Ebenso wenig wollte der Gesetzgeber, dass das Amtsblatt von Montag bis Freitag täglich erscheint. Vielmehr ist es vorliegend die Absicht des Gesetzgebers, dass der Regierungsrat als Exekutivbehörde mittels der Publikationsverordnung eine Lösung schafft, welche ausgewogen ist und allen Benutzern des Amtsblattes Rechnung trägt.

13. Durch die vom Regierungsrat gewählte Lösung, welche gänzlich auf eine gedruckte Form des Amtsblatts verzichtet und statt einer wöchentlichen Veröffentlichung eine Veröffentlichung von Montag bis Freitag vorsieht, wird klar übergeordnetes Recht verletzt. Dies aus folgenden Gründen:

• § 12 PublV ist willkürlich. Es gibt keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb das Amtsblatt jeden Tag von Montag bis Freitag erscheinen muss. Ebenso wenig kann objektiv begründet werden, weshalb gänzlich auf eine Veröffentlichung des Amtsblattes in Papierform verzichtet wird. Somit verletzt § 12 PublV klar Art. 2 Abs. 2 Kantonsverfassung, da die getroffene Lösung weder verhältnismässig noch im öffentlichen Interesse ist. Insbesondere ist eine tägliche Publikation des Amtsblattes in keiner Weise erforderlich, um sicherzustellen, dass Erlasse, Anordnungen, Beschlüsse und andere amtliche Texte, welche Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Verwaltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben (§ 1 PublG), rechts-wirksam veröffentlicht werden.

• § 12 PublV verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, da durch die vorgesehene Regelung die KMU und die Individualpersonen gegenüber Grossunternehmen unverhältnismässig benachteiligt werden.

• Die Regelung in § 12 PublV sprengt den Delegationsrahmen von § 15 PublG. Der Regierungsrat führt mit der getroffenen Regelung einen derartigen Paradigmenwechsel, insbesondere für KMU ein, welcher aufgrund dessen Bedeutung und Auswirkung zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn festzuhalten wäre. Dies vor allem auch deswegen, weil die vom Regierungsrat beabsichtigte Regelung zu einem Verlust der bisherigen Rechtssicherheit führt.

Dass der geplante Paradigmenwechsel nicht unproblematisch ist, lässt sich auch ohne Weiteres der Regelung von § 12 Abs. 6 PublV entnehmen. § 12 Abs. 6 PublV hält fest, dass amtliche Texte in der Rubrik „Rechtsetzung und politische Rechte“ in der Regel am Freitag veröffentlicht werden. Diese Regelung wird damit begründet, dass für die Rubrik „Rechtsetzung und politische Rechte“ als Sonderregelung der wöchentliche Herausgaberhythmus beibehalten werden soll, damit sich die Leserinnen und Leser des Amtsblattes auf den ihnen bekannten Herausgabetag verlassen können (vgl. Beilage 1, S. 19). Somit ist sich der Regierungsrat der in dieser Beschwerde beschriebenen Problematik sehr wohl bewusst. Weshalb jedoch die Rubrik „Rechtsetzung und politische Rechte“ anders behandelt werden soll als andere im Amtsblatt zu veröffentlichenden Rubriken ist weder nachvollziehbar noch durch das übergeordnete Recht gedeckt.
14. Der Regierungsrat trägt zusammengefasst durch die Änderungen der Publikationsweise im Amtsblatt den Bedürfnissen der KMU und der Individualpersonen in keinerlei Hinsicht Rechnung. Damit verstösst er gegen das Willkürverbot, verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip und handelt rechtsungleich. Aus diesen Gründen ist § 12 PublV antragsgemäss aufzuheben und entsprechend anzupassen.
IV VERFAHRENSKOSTEN
15. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Abschliessend ersuche ich Sie, den Rekurs gutzuheissen und den eingangs gestellten Anträgen stattzugeben.

Mit freundlichen Grüssen
Hans-Peter Amrein

Im Doppel

Beilagen: gemäss separatem Beilagenverzeichnis

BEILAGENVERZEICHNIS

zur Beschwerde
in Sachen Amrein Hans-Peter
gegen Regierungsrat des Kantons Zürich


1 Amtsblatt Nr. 44 des Kantons Zürich vom 3. November 2017