«Vorlage 80a/2010 A. Kantonsratsgesetz»

Antrag von Hans-Peter Amrein (SVP, Küsnacht)

Neu § 30 Abs. 1.

Die Mitglieder des Kantonsrates können an den Ratssitzungen schriftlich mit Interpellationen und Anfragen Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung sowie öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften verlangen. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften können die Auskunft insofern verweigern, als dies aufgrund von Geschäftsgeheimnissen oder anderen schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist.

Die Spezialgesetze für öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sind entsprechend anzupassen.

Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren

Gemäss regierungsrätlicher Antwort auf die Anfrage 52/2012 (Herkunft von Sponsoren- geldern bei von Kanton, EKZ und ZKB unterstützten kulturellen Anlässen) obliegt die Beaufsichtigung von EKZ und ZKB der Aufsichtskommission über die selbständigen Anstalten. Da EKZ und ZKB nicht Teil der staatlichen Verwaltung seien, könne über deren Tätigkeit keine Auskunft gegeben werden.

Anfragen im Rat sind von öffentlichem Interesse und es widerspricht sowohl der Verfassung als auch dem Öffentlichkeitsprinzip, wenn das Handeln öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften nur (unter Amtsgeheimnis) in Kommissionen und hinter verschlossenen Türen hinterfragt werden kann.

Ich danke Ihnen für die Aufnahme dieses Antrages in die Beratungen zur 1. Lesung der Vorlage 80a/2010.

Mit freundlichen Grüssen,

Hans-Peter Amrein Küsnacht, 7.5.2012

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