Von der Verwaltung – für die Verwaltung

–aus dem Zürcher Boten vom 01.12.2017

Mit Beschluss vom 30. November 2015 hat der Kantonsrat des Kantons Zürich das totalrevidierte Publikationsgesetz (PublG) erlassen. Durch das neue Gesetz wurde im Wesentlichen die Grundlage für den Vorrang der elektronischen Publikation geschaffen. Diverse Bestimmungen dieses Gesetzes verlangen ausdrücklich, dass der Regierungsrat in einer Verordnung die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlässt. Die wesentlichste Neuerung in der mit Einführung des Gesetzes auf den 1.1.2018 geplanten, neuen Publikationsverordnung (PublV) besteht darin, dass das Amtsblatt nur noch in elektronischer Form und von Montag bis Freitag erscheint. Dies bedeutet, dass sich vor allem KMU’s und Individualpersonen in Zukunft ohne ersichtlichen Grund nicht mehr auf den ihnen bekannten Herausgabetag des Amtsblattes und die damit verbunden Rechtssicherheit verlassen können.

Unnötige Schlechterstellung durch die neue Regelung
Das Amtsblatt enthält gerade für kleinere KMU wichtige und essentielle Informationen für ihre Geschäftstätigkeit. Gleiches gilt für Individualpersonen. Dem Amtsblatt können so beispielsweise sehr wichtige Informationen über Ausschreibungen, Vorladungen oder Schuldbetreibungen/Konkurse entnommen werden. Die Informationen betreffend Vorladungen sowie Schuldbetreibungen/Konkurse sind für KMU’s und Individualpersonen wichtig, da diese so sicherstellen können, dass keine Person eingestellt wird, welche in ein gerichtliches Verfahren involviert ist. Des Weiteren kann sich mittels Überprüfung der Einträge betreffend Schuldbetreibungen/Konkurse auch ein Bild über potentielle Schuldner und Gläubiger verschafft werden. Eine weitere essentielle Information ist für KMU^s ist jene betreffend Ausschreibungen. Dadurch kann man sich ein Bild über die zu vergebenden Aufträge schaffen.

Im Amtsblatt werden des Weiteren auch die Baugesuche in den Gemeinden publiziert. Durch deren Konsultation kann man sich ein Bild davon machen, was wo gebaut wird. Dadurch kann z. B. ein Nachbar seine Interessen wahren oder ein Unternehmer Offerten in Bezug auf einen Neubau machen.

Durch die bisherige Regelung wurde garantiert, dass alle diese relevanten Informationen jeweils an einem bestimmten Stichtag – jeweils der Freitag – publiziert wurden. Unternehmen und interessierte Bürger konnten am Freitag das Amtsblatt studieren und sich somit einem Mal einen Überblick, über die für sie jeweils relevanten Informationen, verschaffen. Trotz der heutigen Tendenz zur Digitalisierung gibt es kleinere Unternehmungen (beispielsweise in handwerklichen Bereichen tätig) und ältere Personen, welche von der Digitalisierung noch nicht in einem Ausmass Gebrauch machen und machen werden, dass sie ständig auf das Internet Zugriff haben. Anderseits bedingt die vorgesehene, tägliche Veröffentlichung, des Amtsblatts, dass jedermann über eine ständige Internetverbindung verfügen muss oder diese sicherzustellen hat.

Gesetzliche Grundlage gemäss des übergeordneten Rechts
Das neue Publikationsgesetz (PublG), dessen Inkraftsetzung, zusammen mit der der hier bestrittenen Publikationsverordnung (PublV) auf den 1. Januar 2018 geplant ist, hält fest, dass die amtlichen Publikationsorgane auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht werden. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wann und wie häufig die offizielle Gesetzessammlung und das Amtsblatt veröffentlicht werden und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden. Zwar wird im Gesetz die Grundlage für den Vorrang der elektronischen Publikation geschaffen, doch ist es explizit möglich, dass das Amtsblatt auch künftig in Papierform veröffentlicht wird. Dass künftig das Amtsblatt nur noch in elektronischer Form erscheinen soll, hat seinen Ursprung deshalb gerade nicht im übergeordneten Recht.

Der Gesetzgeber wollte nicht, dass das Amtsblatt von Montag bis Freitag täglich erscheint. Vielmehr ist es vorliegend die Absicht des Gesetzgebers, dass der Regierungsrat als Exekutivbehörde mittels der Publikationsverordnung (PublV) eine Losung schafft, welche ausgewogen ist und allen Benutzern des Amtsblattes Rechnung trägt. Durch die vom Regierungsrat gewählte Lösung, welche gänzlich auf eine gedruckte Form des Amtsblatts verzichtet und statt einer wöchentlichen Veröffentlichung eine Veröffentlichung von Montag bis Freitag vorsieht, wird übergeordnetes Recht verletzt. Die neue Publikationsverordnung (PublV) ist willkürlich. Das Rechtsgleichheitsgebot wird verletzt, da durch die vorgesehene Regelung die KMU und Individualpersonen gegenüber Grossunternehmen unverhältnismässig benachteiligt werden. Bis anhin konnten sich die Leserinnen und Leser des Amtsblattes auf den ihnen bekannten Herausgabetag. Die vom Regierungsrat beabsichtigte Regelung führt zu einem Verlust der bisherigen Rechtssicherheit, insbesondere auch was die Verfolgung des Fristenlaufes betrifft. Der Regierungsrat verstösst mit der neuen Verordnung gegen das Willkürverbot, verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip und handelt rechtsungleich.

Fazit
Das Vertrauen der Rechtssuchenden und des sogenannt „kleinen Bürgers“ in eine funktionierende und effiziente Judikative wird weiter geschwächt. Der Regierungsrat trägt durch die Änderung der Publikationsweise im Amtsblatt den Bedürfnissen der KMU und der Individualpersonen in keinerlei Hinsicht Rechnung. Es ist zu hoffen, dass der Regierungsrat ein Einsehen hat, die verunglückte Publikationsverordnung (PublV) anpasst, davon absieht, ab 1. Januar 2018 das Amtsblatt täglich zu publizieren und es wie bisher, an einem Stichtag in der Woche, publiziert.