Einführung des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Zürich

Der Zürcher Bote – Nr. 29 – Freitag, 18 Juli 2008

DAS NEUE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ UND DIE DAZUGEHÖRENDE VERORDNUNG


Am 1. Oktober 2008 tritt das Gesetz über die Information und den Datenschutz und die dazu gehörende Verordnung in Kraft. Dabei schränkt die Verordnung das Öffentlichkeitsprinzip nicht unbedeutend ein.

Der Regierungsrat hat beschlossen, das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, 170.4) und die dazu gehörende Verordnung (IDV, 170.41) am 1. Oktober 2008 in Kraft zu setzen. Damit verbunden sind Anpassungen und Änderungen einer Reihe von Gesetzen, insbesondere des Archivgesetzes und des Gesetzes über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) sowie im Kantonsratsgesetz, dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, dem Personalgesetz, dem Gesetz über die Versicherungskasse des Staatspersonals, dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr und dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung. IDG und IDV ersetzen das Datenschutzgesetz (DSG) und die Datenschutzverordnung (DVG), welche auf den 1. Oktober 2008 ausser Kraft gesetzt werden. Das IDG regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen. Das Handeln der öffentlichen Organe soll transparent gestaltet werden (Einführung des Öffentlichkeitsprinzips) und die Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe Daten verarbeiten, werden geschützt.

Was sind die wichtigsten Änderungen im IDG gegenüber dem DSG?

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) übernimmt DSG-Bestimmungen, passt den Datenschutz an neue Entwicklungen an und regelt die Schnittstelle Informationszugang/Datenschutz. Das in der Kantonsverfassung (Artikel 17) verankerte Öffentlichkeitsprinzip wird definiert: Das Handeln der öffentlichen Organe soll transparent gestaltet werden und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns erleichtert werden. Die öffentlichen Organe (Kantonsrat, Gemeindeparlamente, Gemeindeversammlungen, Behörden und Verwaltungen von Kanton und Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind) haben den Umgang mit Informationen so zu gestalten, dass sie rasch, umfassend und sachlich informieren können. Sie informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.  Die öffentlichen Organe machen ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände und deren Zweck öffentlich zugänglich. Sie kennzeichnen Informationsbestände, die Personendaten enthalten. Jede Person hat auf (schriftliches) Gesuch hin Anspruch (innert 30 Tagen, wobei das öffentliche Organ diese Frist, unter Angabe der Gründe, verlängern kann) auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger sowie die eigenen Personendaten). Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt und ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Das öffentliche Organ verweigert (mittels anfechtbarer Verfügung) die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Der Regierungsrat wählt einen Kantonalen Datenschutzbeauftragten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemeinden können eigene Beauftragte bestellen; der Regierungsrat kann Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnern dazu verpflichten. Das Pflichtenheft des Datenschutzbeauftragten besagt unter anderem, dass er Privatpersonen über ihre Rechte berät, die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz überwacht und bei Streitigkeiten zwischen Personen und öffentlichen Organen vermittelt. Stellt der Datenschutzbeauftragte eine Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz fest, so gibt er dem öffentlichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Will das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht folgen, erlässt es eine Verfügung. Der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt, die Verfügung nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anzufechten.

Verordnung schränkt das Öffentlichkeitsprinzip nicht unbedeutend ein

Die öffentlichen Organe geben bei «Vorliegen der Voraussetzungen» und nach «Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen» Informationen bekannt. Ist eine Information in einem Publikumsorgan oder auf einer Internetseite eines öffentlichen Organs (wie lange ist nicht bestimmt) zugänglich, gilt die Information im Sinne des IDG als hinreichend zugänglich. Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittenen Fragen betreffen (!) oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechts streitigkeitn bilden können. Über die Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfassung ist im Einzelfall zu entscheiden. Bei Geschäften des Regierungsrates bleiben die Anträge, Mitberichte und besonderen Stellungsnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach der Beschluss fassung durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.  Will das öffentliche Organ einer Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht folgen, so erlässt es innert 60 Tagen (!) nach deren Empfang eine begründete Verfügung. Die öffentlichen Organe verfügen aufgrund dieser Verordnung über einen sehr hohen Ermessensspielraum für ihren Entscheid, was sie öffentlich vermitteln wollen und können. Auf Entscheide von Bezirksräten und Urteile des Kantonalen Verwaltungsgerichtes betreffend Einsprachen gegen abgewiesene Gesuche darf man gespannt sein.