Anfrage betreffend automatische Übertragung von ZKB Hypotheken ins Ausland

Küsnacht, 19. Mai 2014

KR-Nr. 120/2014

Gemäss dem neuen Reglement «Kundeninformation Übertragungsvereinbarung», datiert Mai 2014, der Zürcher Kantonalbank (ZKB), sollen Hypothekarnehmer (-kunden) der ZKB wie folgt verpflichtet werden (Auszug aus dem Reglement): «Ebenso stimmt der Kunde darin einer allfälligen Weiterübertragung durch den Dritten an einen neuen Inhaber im In- oder Ausland, namentlich zur Delegation von Aufgaben oder im Verwertungsfall zu.» Im Weiteren wird mit diesem Reglement Folgendes stipuliert: «Der Kunde erlaubt der Zürcher Kantonal-bank sodann, im Zusammenhang mit der Übertragung stehende Informationen an Dritte und andere Beteiligte wie Rating-Agenturen weiterzugeben. Die Zürcher Kantonalbank wird diese Informationen allerdings nur restriktiv weiterleiten. Wenn der Empfänger nicht dem schweize-rischen Bankgeheimnis untersteht, erfolgt die Weitergabe nur gegen Abgabe einer Geheim-haltungsverpflichtung». Gemäss gleichem Reglement will sich die ZKB «langfristig die unter-nehmerische Option offenhalten, hypothekarisch gesicherte Kreditforderungen auch ausser-halb des etablierten Pfandbriefmarktes für die besicherte Fremdmittelbeschaffung zu nut-zen». Diese Anforderung sei ein Gebot der unternehmerischen Flexibilität und ergäbe sich bereits daraus, dass Hypothekarforderungen das mit Abstand grösste einzelne Bilanzakti-vum der Bank darstellen. Im Standardaufforderungsschreiben der ZKB zur Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung begründet der Leiter Privatkunden und Produktemanagement der Bank das Reglement wie folgt: «Mit der Unterzeichnung der neuen Übertragungsverein-barung ermöglichen sie uns eine flexible Refinanzierung unseres Kreditgeschäfts, damit wir unseren Kundinnen und Kunden auch in Zukunft attraktive Hypothekenangebote machen können.»

In diesem Zusammenhang bitte ich die Geschäftsleitung des Kantonsrats, dem Bankrat der Zürcher Kantonalbank die nachfolgenden Fragen zur Beantwortung weiterzuleiten:

1. Widerspricht ein solches Geschäftsgebaren nicht dem Grundsatz der Vermeidung über-mässiger Risiken und einer vorsichtigen und vernünftigen Geschäftspolitik?

3. Die ZKB ist Marktführerin im Hypothekarmarkt im Kanton Zürich. Stellen die entspre-chenden Positionen in der Bilanz der Bank (Kredite/Hypotheken und Derivate) nicht schon heute ein gravierendes Klumpenrisiko für Bank und Steuerzahler des Kantons dar?

4. In welchem Masse und in welchem Verhältnis zur Gesamtbilanzsumme der Bank sollen die hypothekarisch gedeckten Ausleihungen und die damit verbundenen Derivatepositionen der Bank noch weiter steigen? Verfügt die Bank intern über Vorgaben und Richtlinien betreffend Verhältnis von durch die Bank vergebenen hypothekarisch ge-deckten Ausleihungen zur Gesamtbilanzsumme der Bank – ob in den eigenen Büchern gehalten oder an Dritte übertragen, sei dahin gestellt?

5. Sind sich Bankrat und Bankleitung der Risiken ihres Handelns (Inkassodruck, mögliche Geheimnisverletzung, mögliche Verletzung der Privatsphäre der Kunden etc.) bei einer Übertragung von Hypothekardarlehen an Dritte im Ausland bewusst? Wenn ja, warum soll dies dann möglich sein?

 

Hans-Peter Amrein